OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.09.1997
6 UF 15/97
Normen:
BSHG § 91;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 257/96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.09.1997 (6 UF 15/97) - DRsp Nr. 1998/112

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 6 UF 15/97

DRsp Nr. 1998/112

Macht der Träger der Sozialhilfe Unterhaltsansprüche geltend, die nach § 91 BSHG auf ihn übergegangen sind, hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung die öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung nach § 91 Abs. 2 BSHG vorzunehmen. Fehlt es hieran, kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führen.

Normenkette:

BSHG § 91;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte und seine nicht erwerbstätige Ehefrau hatten in der Zeit von Dezember 1991 bis Oktober 1995 getrennt gelebt. Die Mittelstadt Völklingen, deren Sozialamt in der Zeit von Januar bis Oktober 1995 der Ehefrau des Beklagten sowie zwei (von insgesamt fünf) Kindern des Beklagten, nämlich dem bei der Ehefrau des Beklagten lebenden Sohn Mi. (geboren am 28. Juni 1977) und der dort lebenden Tochter Ma. (geboren am 26. März 1979), bis zur Aussöhnung des Beklagten und seiner Ehefrau, d. h. bis zur Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes, Sozialhilfe geleistet hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung übergegangenen Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch.