OLG Saarbrücken

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab dem 01.01.2024 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

a)

für Erwerbstätige 1.450 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 1.200 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.750 Euro,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

a)

für Erwerbstätige 1.600 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 1.475 Euro.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.02.2024