Stand: 01.01.2024
Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - das gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.
Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.
Die Leitlinien gelten ab 01.01.2024. Gegenüber den ab dem 01.01.2023 geltenden Leitlinien ergeben sich - neben redaktionellen Anpassungen - Änderungen in den Nr. 12.1, 13.3, 15.3, 15.7, 18, 21.2, 21.3.1, 21.3.2, 21.3.4, 21.4, 21.5, 22.1, 22.2, 22.3, 23.1, 23.2 und 23.3 sowie den Anhängen I. und II.
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
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