OLG Saarbrücken: Leitlinien

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2013 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt danach

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Erwerbstätige 1.000 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 800 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.200 Euro,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig, 1.100 Euro,

4.

gegenüber Eltern mindestens 1.600 Euro.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.04.2013