Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2013 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt danach
1. | gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
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2. | gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.200 Euro, | ||||
3. | gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig, 1.100 Euro, | ||||
4. | gegenüber Eltern mindestens 1.600 Euro. |
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