OLG Saarbrücken: Leitlinien

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2010 geltende Düsseldorfer Tabelle wie bisher als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,

-

die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und

-

sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Erwerbstätige 950 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 770 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.150 Euro,

3.

gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.050 Euro,

4.

gegenüber Eltern mindestens 1.500 Euro.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.01.2012