OLG Stuttgart - 07.02.1980 (8 W 542/79) - DRsp Nr. 1994/13552
OLG Stuttgart, vom 07.02.1980 - Aktenzeichen 8 W 542/79
DRsp Nr. 1994/13552
a. Die Vorschrift des § 1727 Abs. 2BGB ist keine Ermessensvorschrift. Die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ist daher zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Regelung des Satzes 2 der Vorschrift dem nicht entgegenstehen.b. Der Ersetzung der Einwilligung der Ehefrau des Vaters stehen nach dessen Tod keine "berechtigten Interessen" entgegen.