OLG Stuttgart vom 10.03.1982
8 REMiet 3/81
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 536 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 1294
OLG Stuttgart, HdM Nr. 4
WuM 1982, 124
ZMR 1983, 14

OLG Stuttgart - 10.03.1982 (8 REMiet 3/81) - DRsp Nr. 1993/2245

OLG Stuttgart, vom 10.03.1982 - Aktenzeichen 8 REMiet 3/81

DRsp Nr. 1993/2245

»Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: »Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Absatz 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 100 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.««

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 536 ;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.7.1981 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Verstößt folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen gegen AGBG, insbesondere gegen § 9 AGBG: