OLG Stuttgart - 14.02.1990 (8 W 164, 165/89) - DRsp Nr. 1992/10114
OLG Stuttgart, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 8 W 164, 165/89
DRsp Nr. 1992/10114
»Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in derselben Urkunde.«Die Beteiligten (Eheleute) haben zunächst in einer notariellen Urkunde den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, einen Erbvertrag geschlossen und für die Zukunft wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Nach Ablehnung des Antrags auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung beider Beteiligten, vereinbarten die Eheleute erneut in notarieller Urkunde die Gütergemeinschaft, um sie in einer weiteren Urkunde wieder aufzuheben.