OLG Stuttgart vom 15.09.1982
2 U 28/82
Normen:
BGB § 1359 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 68
LSK-FamR/Fischer, § 1359 BGB LS 3

OLG Stuttgart - 15.09.1982 (2 U 28/82) - DRsp Nr. 1994/13515

OLG Stuttgart, vom 15.09.1982 - Aktenzeichen 2 U 28/82

DRsp Nr. 1994/13515

a. Bis zur Rechtskraft der Scheidung hat die Ehefrau mit den Kindern aus § 1353 BGB ein Recht, im Haus zu wohnen. Sie hat aber auch eine Obhutspflicht im Hinblick auf das Eigentum des Ehemannes. Bei der dabei zu beachtenden Sorgfalt kommt es auf den Maßstab des § 1359 BGB an. Wenn sie diesen beachtet hat, ist sie von der Haftung frei. b. Sie haftet auch nicht gem. § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für Schäden, die von den Kindern verursacht worden sind. Die in dieser Vorschrift begründete Vermutung einer Aufsichtspflichtverletzung und ihrer Kausalität für einen Schadenseintritt ist nicht gerechtfertigt, wenn es um die Haftung eines Aufsichtspflichtigen für einen Schaden geht, den der zu Beaufsichtigende einem anderen, für dieselbe Person in gleicher Weise Aufsichtspflichtigen zugefügt hat.

Normenkette:

BGB § 1359 ;

Hinweise:

Der Ehemann war Eigentümer eines Reihenhauses. Nach der Trennung zog er aus. Ca. vier Jahre später zog die Ehefrau mit den fünf Kindern aus. Der Ehemann verlangt nunmehr Schadensersatz für von ihm behauptete Schäden im Haus.