»... § 1742 BGB gilt für die Volljährigenadoption entsprechend, § 1767 Abs. 2 BGB. Damit ist nicht nur die wiederholte Volljährigenadoption ausgeschlossen, sondern (neben der mehrfachen Minderjährigenadoption aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 1742 BGB) auch die Volljährigenadoption nach einer Minderjährigenadoption (BayObLG, FamRZ 1985, 201, 203..).
§ 1771 Satz 1 BGB ist auf die Adoption eines Minderjährigen nach dessen Volljährigkeit nicht entsprechend anzuwenden, die Adoption kann also nicht mehr aus wichtigem Grund aufgehoben werden (OLG Hamm, NJW 1981, 2762 [hier: I (167) 267 b-c]..; OLG Zweibrücken, FamRZ 1986, 1149; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 300..). Der gegenteiligen Auffassung in BayObLGZ 1978, 258 vermag der Senat aufgrund des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/3061, S. 24 ff.) nicht zu folgen; die Abweichung nötigt nicht zu einer Vorlage an den BGH, da die Entscheidung des BayObLG nicht auf dieser Ansicht beruht.«
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