OLG Stuttgart, vom 23.11.1982 - Aktenzeichen 18 UF 150/82
DRsp Nr. 1994/13511
a. Durch Ehevertrag können Abweichungen von den gesetzlichen Regeln des Anfangs- und Endvermögens bestimmt werden.b. Ein Ehevertrag, in welchem ein Ehegatte für den Fall der Ehescheidung einseitig und unentgeltlich auf Zugewinn verzichtet, kann sittenwidrig sein, wenn der Rechtsverzicht und dessen Einseitigkeit im Wortlaut des Vertrages für den Rechtsunkundigen nicht hinreichend zum Ausdruck kommen.