OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.10.1991
15 WF 377/91
Normen:
ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 196

OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.10.1991 (15 WF 377/91) - DRsp Nr. 1995/7503

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 15 WF 377/91

DRsp Nr. 1995/7503

1. Die Dispositionsfreiheit einer Partei, eine Folgesache (hier nachehelicher Unterhalt) im Verbund oder als isoliertes Verfahren rechtshängig zu machen, ist eingeschränkt durch die Rücksicht, die jemand zu nehmen hat, der - wie bei der Prozeßkostenhilfe - öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt. 2. Jeder vernünftige Grund für eine isolierte Geltendmachung (hier: Titel im Getrenntlebenunterhalt sollte nach dem Vortrag der Parteien als Grundlage des nachehelichen Unterhaltes dienen) beseitigt aber die Mutwilligkeit im Rahmen der Prüfung, ob für die isolierte Geltendmachung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann oder nicht.

Normenkette:

ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 196