OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.01.1987 (8 WF 46/86) - DRsp Nr. 1996/23203
OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.01.1987 - Aktenzeichen 8 WF 46/86
DRsp Nr. 1996/23203
1. Mit der Einholung eines Jugendamtsberichts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens erfüllt das Gericht seine Pflicht aus § 12FGG, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Tatsachen zu sammeln.2. Einholung und Verwertung des Berichts erfolgen daher nicht zu Beweiszwecken und lösen damit eine Beweisgebühr nicht aus.