OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.11.1997 (11 UF 176/97) - DRsp Nr. 1998/16785
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 11 UF 176/97
DRsp Nr. 1998/16785
1. Eine außergewöhnliche Verzögerung im Sinne des § 628ZPO ist in der Regel dann zu bejahen, wenn die voraussichtliche Verfahrensdauer zwei Jahren übersteigt.2. Bei beiderseitigem Scheidungswillen kommt es für die Feststellung, ob eine außergewöhnliche Verzögerung vorliegt, auf die Verfahrensdauer ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags desjenigen Ehegatten an, der eine unzumutbare Härte geltend macht.