OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.05.1992 (16 WF 152/92) - DRsp Nr. 1995/7505
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 16 WF 152/92
DRsp Nr. 1995/7505
1. Ein Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1BGB liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte zwar weiterhin den gesamten Haushalt führt, wenn dies jedoch nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Pflichten nach § 1356 Abs. 1BGB geschieht sondern nur im eigenen Interesse, um einer Verwahrlosung der Ehewohnung vorzubeugen, die in seinem alleinigen Eigentum steht.2. Daß der noch in der Ehewohnung lebende andere Ehegatte von dieser Haushaltsführung mittelbar profitiert, spielt im Rahmen der Prüfung des § 1567 Abs. 1BGB keine Rolle.