OLG Stuttgart - Beschluß vom 08.07.1998 (15 WF 160/98) - DRsp Nr. 1999/4811
OLG Stuttgart, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 15 WF 160/98
DRsp Nr. 1999/4811
1. Macht ein Elternteil nach § 1629 Abs. 3BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend, so ist im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe allein auf die Verhältnisse des Kindes abzustellen, wobei jedoch insbesondere ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen die Eltern zu berücksichtigen ist. 2. Entscheidend ist dabei auf Sinn und Zweck der Regelung des § 1629BGB abzustellen, der nicht darauf abzielt, im Rahmen der Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3BGB dem Elternteil ein eigenes Interesse an der Erlangung des Kindesunterhaltes zuzubilligen, sondern der lediglich das Kind in der Trennungssituation aus der Parteirolle heraushalten soll.