OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.07.1991 (8 W 95/91) - DRsp Nr. 1996/23202
OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 8 W 95/91
DRsp Nr. 1996/23202
1. Die Berücksichtigung von Schmerzensgeld als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2ZPO ist wegen der besonderen Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes grundsätzlich unzumutbar.2. Dies gilt auch dann, wenn einem hohen Schmerzensgeld (hier 60.000 DM) geringe Prozeßkosten (hier 6.600 DM) gegenüberstehen.