OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.04.1996 (11 W 5/96) - DRsp Nr. 1997/633
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 11 W 5/96
DRsp Nr. 1997/633
1. Die Geschäftsfähigkeit einer Person (hier: eines sechzehnjährigen türkischen Mädchens) richtet sich gemäß Art. 7EGBGB nach ihrem Heimatrecht.2. Jugendliche im Alter von sechzehn Jahren sind in der Türkei noch nicht geschäftsfähig, Art. 11, Art. 16 Türk. ZGB.3. Die Befugnisse des alleinsorgeberechtigten Elternteils nach der Scheidung richten sich nach deutschem Recht, wenn der Jugendliche sich hier aufhält, Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB.4. Ein Vertrag, in dem sich der Jugendliche, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, verpflichtet, eine Einlage als stiller Gesellschafter (hier: in Höhe von insgesamt 25.166 DM) in monatlichen raten zu zahlen, ist nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig, wenn durch die Gestaltung der Raten eine Bindung des Jugendlichen über die Vollendung des neunzehnten Lebensjahres hinaus herbeigeführt wird.
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