OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1995
18 WF 74/95
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 873

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1995 (18 WF 74/95) - DRsp Nr. 1996/23200

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 18 WF 74/95

DRsp Nr. 1996/23200

1. Einer Partei, die ein halbes Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens aus der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses 270.000 DM erhalten und dieses Geld sofort wieder ausgegeben hat (hier für den Erwerb einer Eigentumswohnung), ohne einen gewissen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zurückzulegen, ist die beantragte Prozeßkostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen zu versagen. 2. In einem solchen Fall kann von der Partei auch verlangt werden, daß sie ihre Kreditmöglichkeiten ausschöpft, um die Prozeßkosten zu finanzieren.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 873