OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2007
17 UF 214/07
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1293/07

OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2007 (17 UF 214/07) - DRsp Nr. 2011/12620

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2007 - Aktenzeichen 17 UF 214/07

DRsp Nr. 2011/12620

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 10. September 2007 (20 F 1293/07) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Dem Antragsgegner wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

v e r s a g t.

4. Der Antragstellerin wird ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G., Stuttgart, bewilligt.

Beschwerdewert: 3.000,-- €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Kindsmutter (Antragstellerin) stattgegeben, die gemeinsamen Söhne der Beteiligten, J. K. und N. M., unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKiEntÜ) zu ihr nach Frankreich zurückzuführen. Der Kindesvater (Antragsgegner) wendet sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde.

Der Senat entscheidet ohne erneute Anhörung der Beteiligten und der Kinder, nachdem diese im ersten Rechtszug ausführlich richterlich angehört worden sind, der Sachverhalt umfänglich aufgeklärt ist und die Beschwerde nichts dartut, was eine erneute Anhörung der Kinder oder der Beteiligten geboten hätte.

II.