OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.2011
11 UF 127/10
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 1076
NJW-RR 2011, 1437

OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.2011 (11 UF 127/10) - DRsp Nr. 2011/13571

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 11 UF 127/10

DRsp Nr. 2011/13571

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldnerin von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.05.2011 -Kassenzeichen 1169952951244-

a u f g e h o b e n.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Senats vom 09.02.2011 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Im Termin vom 14.04.2011 schlossen die Parteien zu Erledigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sie sich u.a. auf Kostenaufhebung in beiden Instanzen einigten.

Mit Kostenrechnung vom 20.05.2011 wurden der Klägerin die hälftigen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühren und verauslagte Reisekosten) mit 162,25 EUR in Rechnung gestellt. Gegen diese Inanspruchnahme wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung und beruft sich auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe.

II. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO können die Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend gemacht werden. Solche Bestimmungen hat der Senat nicht getroffen.