Auf die Erinnerung der Klägerin wird die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.05.2011 -Kassenzeichen 1169952951244-
a u f g e h o b e n.
I. Mit Beschluss des Senats vom 09.02.2011 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Im Termin vom 14.04.2011 schlossen die Parteien zu Erledigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sie sich u.a. auf Kostenaufhebung in beiden Instanzen einigten.
Mit Kostenrechnung vom 20.05.2011 wurden der Klägerin die hälftigen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühren und verauslagte Reisekosten) mit 162,25 EUR in Rechnung gestellt. Gegen diese Inanspruchnahme wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung und beruft sich auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe.
II. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.
Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO können die Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend gemacht werden. Solche Bestimmungen hat der Senat nicht getroffen.
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