OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.06.1994 (18 WF 327/93) - DRsp Nr. 1995/1977
OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 18 WF 327/93
DRsp Nr. 1995/1977
1. Ergibt sich nach Erteilung der Auskunft, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers nicht besteht, so kann er die noch nicht erledigten Teile der Stufenklage zurücknehmen, ohne daß die Kostenregelung des § 269 Abs. 3ZPO zur Anwendung kommt. 2. Die Kostenregelung ist dann § 92ZPO zu entnehmen. 3. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers kommt nicht in Betracht, da die Klage von Anfang an unbegründet war.