OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.08.2010
15 UF 109/10
Vorinstanzen:
AG Leonberg, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 552/09

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.08.2010 (15 UF 109/10) - DRsp Nr. 2011/12618

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 15 UF 109/10

DRsp Nr. 2011/12618

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 12.04.2010 -

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten ... ist.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten 1) und 3) die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Verfahrenswert: 2.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater der am ... geborenen Antragsgegnerin ist. Diese wurde während der Ehe des Antragstellers mit der Beteiligten zu 3) geboren. Die Ehe, aus der noch zwei ältere Töchter hervorgegangen sind, ist seit ... geschieden.

Das Familiengericht hat den Antrag wegen Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.