OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.06.1998 (11 WF 115/98) - DRsp Nr. 1999/1371
OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 11 WF 115/98
DRsp Nr. 1999/1371
1. Lehnt das Gericht den Antrag einer Partei, unverzüglich Termin in der Ehesache zu bestimmen, ab, dann kann in entsprechender Anwendung von § 252ZPO Beschwerde erhoben werden. 2. Werden die Scheidungsvoraussetzungen vom Antragsgegner bestritten, dann ist so früh, wie es die Geschäftslage zuläßt, zu terminieren. Nur wenn beide Parteien die Scheidung begehren und ihr Vortrag eine Scheidung auch rechtfertigt, kann die Terminierung bis zur Entscheidungsreife der Folgesachen hinausgeschoben werden. 3. Ansonsten bedeutete eine verzögerliche Terminsbestimmung die Verkürzung der Rechte des Antragsgegners, wenn damit zu rechnen ist, daß das Verfahren auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Beweisaufnahme in erster Instanz vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschlossen werden kann.