OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.03.1996
17 UF 413/95
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1083

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.03.1996 (17 UF 413/95) - DRsp Nr. 1997/634

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 17 UF 413/95

DRsp Nr. 1997/634

1. Es fehlt eine gesetzliche Regelung zu der Frage, wie der Versorgungsausgleich vorzunehmen ist, wenn die Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung diejenigen des Ausgleichsberechtigten aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung übersteigen. 2. Der Wortlaut des § 1587b Abs. 1 BGB spricht gegen eine Verrechnung der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Die Anwendung des Ouotierungsprinzips, das für die Ausgleichsverfahren des VAHRG gilt, erscheint bei der Beteiligung lediglich öffentlichrechtlicher Versorgungsträger nicht sachgerecht. 4. Die Anwartschaften des Berechtigten in der betrieblichen Altersversorgung sind daher in voller Höhe mit den Anwartschaften des Verpflichteten aus der Beamtenversorgung zu verrechnen.

Normenkette: