OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2011
17 UF 150/11
Normen:
HKiEntÜ Art. 3; HKiEntÜ Art. 12; HKiEntÜ Art. 13;
Fundstellen:
FamRBInt 2011, 74
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 2111/10

OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2011 (17 UF 150/11) - DRsp Nr. 2011/12942

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 17 UF 150/11

DRsp Nr. 2011/12942

Rückführung eines fast vierjährigen Kindes nach Australien nach widerrechtlicher Zurückhaltung durch die Mutter in Deutschland.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 4. Mai 2011 (24 F 2111/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin die Kosten der Rückführung nicht auferlegt werden.

2. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Herausgabe des Kindes ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 4. Mai 2011 - 24 F 2111/10 - wird angeordnet.

4. Für die Kosten in 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 7.000,00 €

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3; HKiEntÜ Art. 12; HKiEntÜ Art. 13;

Gründe: