OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.01.1998
5 W 46/98
Normen:
AVAG § 13 Abs. 1 ; BGB § 1601, § 1629 Abs. 3 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1, 4; HUVÜ Art. 1, Art. 12, Art. 13; TürkZGB Art. 148; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 312
OLGReport-Stuttgart 1998, 313

OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.01.1998 (5 W 46/98) - DRsp Nr. 1999/4816

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 5 W 46/98

DRsp Nr. 1999/4816

1. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ist im Verhältnis zu der Türkei das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) vom 2.10.1973 anzuwenden (BGBl.1986 II 826). Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Abkommen im Inland richtet sich nach dessen Art. 13 nach deutschem Recht und zwar nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988 (BGBl. 1988 I 662). 2. Hat der nach türkischem Recht sorgeberechtigte Elternteil in der Türkei ein Urteil auf Kindesunterhalt erstritten, dann richtet sich die Frage der Aktivlegitimation für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1 ff. AVAG nach dem Recht, das die zur Vollstreckbarerklärung angebrachte fremde Entscheidung ihrerseits zugrunde gelegt hat, hier also das türkische Recht.