OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.01.1991
17 UF 395/90
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1220

OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.01.1991 (17 UF 395/90) - DRsp Nr. 1995/7574

OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 17 UF 395/90

DRsp Nr. 1995/7574

Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gemeinsamen Sorgerechts nach Scheidung ist unter anderem die Fähigkeit und die Bereitschaft der Eltern, auch weiterhin einen Konsens in der Erziehung und Förderung der Kinder zu erreichen und den Kindern gegenüber als Einheit aufzutreten (hier verneint wegen des hohen Streitpotentials zwischen den Eltern, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zugunsten der Kinder nicht erwarten läßt).

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1220