OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.06.1998
8 W 383/96
Normen:
EGBGB Art. 224, Art. 21 (a.F.); PStG § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 937

OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.06.1998 (8 W 383/96) - DRsp Nr. 1999/9827

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 8 W 383/96

DRsp Nr. 1999/9827

1. Im Interesse einer Klärung der Rechtslage ist die Rechtsaufsichtsbehörde in Standesamtssachen zur Rechtsmitteleinlegung auch dann befugt, wenn es dadurch an einer "Beschwer" durch die angefochtene Entscheidung fehlt, daß die Vorinstanz ihrer Rechtsansicht gefolgt ist. 2. Die internationale gerichtliche Zuständigkeit in Standesamtssachen folgt aus der örtlichen Zuständigkeit der deutschen Standesbehörden und der ihnen zugeordneten Gerichte, woraus wiederum die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts folgt.

Normenkette:

EGBGB Art. 224, Art. 21 (a.F.); PStG § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1998, 937