OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.09.1991
18 WF 344/91
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 195

OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.09.1991 (18 WF 344/91) - DRsp Nr. 1995/7502

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 18 WF 344/91

DRsp Nr. 1995/7502

1. Hat eine Partei die Notwendigkeit einer Scheidung dadurch provoziert, daß sie eine Scheinehe eingegangen ist, um einem ausländischen Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, so ist ihr wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu verweigern. 2. Für eine Scheinehe spricht es, wenn die an der Trauung beteiligten Trauzeugen der Partei unbekannt sind, wenn sich die Eheleute, ohne die Ehe vollzogen zu haben, unmittelbar nach der Trauung auf Dauer wieder trennen und der Ehemann in der Folgezeit nur noch in Asylantenheimen und bei Freunden wohnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 195