OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.1998 (15 WF 203/98) - DRsp Nr. 1999/9830
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 15 WF 203/98
DRsp Nr. 1999/9830
Der Umstand, dass beide Parteien sich inzwischen neuen Partnern zugewendet haben, mit diesen zusammenleben und die Ehefrau von ihrem Partner ein Kind erwartet, stellt keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2BGB dar. Auch wenn die geschilderten Tatsachen als Indiz für das Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1BGB herangezogen werden können, erfüllen sie nicht die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an einen in der Person des anderen Ehegatten liegenden Härtegrund.