OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.04.1998 8 WF 120/96
Normen:
BRAGO § 121, § 123, § 129 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 390
OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.04.1998 (8 WF 120/96) - DRsp Nr. 1999/4813
OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 8 WF 120/96
DRsp Nr. 1999/4813
Ist der Rechtsanwalt von der armen Partei mit der Regelung aller sich im Rahmen ihrer Scheidung ergebenden streitigen Punkte beauftragt worden und hat er hierfür einen nicht spezifizierten Vorschuß der Partei (hier: von 1.150 DM) erhalten, dann ist dieser Vorschuß im Verhältnis der gerichtlich und außergerichtlich angefallenen Kosten (hier: 1.240, 85 DM zu 6.931, 73 DM entsprechenden 15 Prozent) bei der Festsetzung der an den Anwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zu verrechnen (hier: in Höhe von 172, 50 DM).