OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.08.2011
17 UF 194/11

OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.08.2011 (17 UF 194/11) - DRsp Nr. 2012/16236

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 17 UF 194/11

DRsp Nr. 2012/16236

Tenor

1.

Die Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird der Antragsgegnerin

versagt.

2.

Der Senat beabsichtigt,

a)

die Beschwerde durch Beschluss nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen

b)

den Beschwerdewert festzusetzen auf bis 2.000,- €.

3.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frist: bis zum 21. September 2011.

Gründe

I.

Auf Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers und hierauf erfolgtes Anerkenntnis hat das Familiengericht ausgesprochen, dass eine Vollstreckung aus dem Ausgangstitel unzulässig sei und die Antragsgegnerin den Titel an den Antragsteller herauszugeben habe. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung wendet sie sich und macht geltend, sie habe ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, so dass sie von der Kostenlast zu befreien sei. Vor Verfahrenseinleitung sei sie weder zum Verzicht auf die Rechte aus dem Titel noch zu dessen Herausgabe aufgefordert worden. Nach Abschluss der Verfahrenskostenhilfeprüfung und Überleitung in das streitige Verfahren habe sie das Begehren des Antragstellers sofort anerkannt.

II.

1.