OLG Stuttgart - Urteil vom 14.08.1990
17 UF 74/90
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 ; Türk. IPR-Gesetz Art. 13 Abs. 1; Türk. ZGB Art. 132, Art. 134 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2217

OLG Stuttgart - Urteil vom 14.08.1990 (17 UF 74/90) - DRsp Nr. 1995/2703

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 17 UF 74/90

DRsp Nr. 1995/2703

1. Die Scheidung der Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger unterliegt dem gemeinsamen türkischen Heimatrecht der Parteien (Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Das türkische Recht verweist nicht auf das deutsche zurück (Art. 13 Abs. 1Türk.IPR-Gesetz). 2. Ein Verlassen nach Art. 132 Türk. ZGB liegt nicht vor, wenn die Ehefrau sich weigert, das Schlafzimmer der Schwiegereltern als Ehewohnung zu akzeptieren. 3. Die Ehe der Parteien kann dennoch wegen Zerrüttung nach Art. 134 Türk. ZGB geschieden werden, wenn die Eheleute nach nur kurzem Zusammenleben (neun Monate) nunmehr seit zwei Jahren getrennt sind, die Parteien schon während des Zusammenlebens tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten hatten und eine Partei jede Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft glaubhaft ablehnt.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 ; Türk. IPR-Gesetz Art. 13 Abs. 1; Türk. ZGB Art. 132, Art. 134 ;