OLG Stuttgart - Urteil vom 18.03.1997
17 UF 104/96
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art 17 Abs. 1 ; IPRG der Republik Bosnien-Herzegowina Art. 61 Abs. 2, Art. 89 ; ZPO § 606 Abs. 1 Nr. 4 ; bosnisches FGB Art. 55, Art. 60, Art. 66;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1161

OLG Stuttgart - Urteil vom 18.03.1997 (17 UF 104/96) - DRsp Nr. 1998/3106

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 17 UF 104/96

DRsp Nr. 1998/3106

1. Nach Art. 61 Abs. 2 IPRG der Republik Bosnien-Herzegowina besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der jugoslawischen Gerichte, wenn der Beklagte Jugoslawe ist und seinen Aufenthalt in Jugoslawien hat. 2. Eine Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit jugoslawischer Gerichte schließt die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung aus, Art. 89 Abs. 1 IPRG der Republik Bosnien und Herzegowina. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß der Beklagte sich der Anerkennung nicht widersetzt. 3. Solange nicht ausgeschlossen ist, daß der in Bosnien lebende Antragsgegner des hiesigen Verfahrens die Scheidung akzeptiert, kann keine negative Anerkennungsprognose getroffen werden. 4. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art 17 Abs. 1 EGBGB ist materielles bosnisches Recht anwendbar, wenn beide Eheleute Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina sind.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art 17 Abs. ;