OLG Stuttgart - Urteil vom 19.01.1995 (16 U 16/94) - DRsp Nr. 1995/7547
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 16 U 16/94
DRsp Nr. 1995/7547
1. Wird die im Rahmen eines Annexverfahrens nach § 643ZPO ergangene Entscheidung über den Regelunterhalt allein angefochten, so bleibt das Verfahren ungeachtet dessen eine Kindschaftssache. Der Erlaß eines Versäumnisurteils ist damit nicht möglich.2. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit kann im Annexverfahren nur dann geprüft werden, wenn die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten entweder unstreitig oder so offensichtlich ist, daß es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf.
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