OLG Stuttgart - Urteil vom 23.10.1990 (18 UF 281/90) - DRsp Nr. 1995/7615
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 18 UF 281/90
DRsp Nr. 1995/7615
1. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Partei im Sinne des § 203ZPO (öffentliche Zustellung), wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht sondern allgemein unbekannt ist. Daher sind eingehende Ermittlungen und der Nachweis von deren Erfolglosigkeit durch denjenigen, der die öffentliche Zustellung begehrt, nötig.2. Auf einen ganz bestimmten Aufenthalt müssen sich Ermittlungen nur erstrecken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Partei sich dort aufhalten könnte.
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