OLG Stuttgart - Urteil vom 23.12.1977
15 UF 163/77
Normen:
BGB § 1585b;
Fundstellen:
Justiz 1978, 168
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 3
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 13.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 3168/77

OLG Stuttgart - Urteil vom 23.12.1977 (15 UF 163/77) - DRsp Nr. 1994/13569

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.1977 - Aktenzeichen 15 UF 163/77

DRsp Nr. 1994/13569

Auch im Fall, daß sich der Unterhaltspflichtige durch Vertrag zu Unterhaltsleistungen in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat, bedarf es einer zusätzlichen, den Schuldnerverzug begründenden Mahnung oder einer Klageerhebung nicht. Dies gilt für eine den gesetzlichen Unterhaltsanspruch konkretisierende Vereinbarung.

Normenkette:

BGB § 1585b;

Tatbestand:

Die Kläger Nr. 1 und Nr. 2 sind die ehelichen Kinder des Beklagten, dessen Ehe mit der Klägerin Nr. 3 rechtskräftig geschieden ist. Der Klägerin Nr. 3 ist die elterliche Gewalt über die Kläger Nr. 1 und Nr. 2 übertragen worden.

Die Klägerin Nr. 3 und der Beklagte schlossen am 3. November 1975 für den Fall der Scheidung eine privatschriftliche Vereinbarung, deren - hier allein interessierender - § 2 b folgenden Wortlaut hat:

"Herr ... verpflichtet sich, an seine beiden Kinder ... und ... einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbetrag, und zwar zu Händen der Mutter, in Höhe von je DM 150,-- (einhundertfünfzig Deutsche Mark) zu

zahlen. Von dieser Unterhaltsverpflichtung stellt Frau ... ihren Ehemann bis einschließlich 30.6.1976 frei."