OLG Thüringen - Beschluss vom 07.10.2013
1 UF 64/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 52/08

Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 1 UF 64/13

DRsp Nr. 2014/4294

Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit

1. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligten für längere Zeit von einander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben (hier: 130 Monate des Zusammenlebens bei 98 Monaten der Trennung). 2. Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 09.01.2013 (Az. 9 F 52/08 VA) wird abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.