OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.08.1996
5 WF 79/86
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1601, § 1606 Abs. 3, § 1629 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 178

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.08.1996 (5 WF 79/86) - DRsp Nr. 1997/5653

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 5 WF 79/86

DRsp Nr. 1997/5653

»Befinden sich getrennt lebende Elternteil in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen und betreut jeder von ihnen eines der beiden - derselben Altersgruppe angehörenden - minderjährigen ehegemeinschaftlichen Kinder, so kann das (hier durch Klage und Widerklage) in Prozeßstandschaft vorgetragene Verlangen auf Kindesunterhalt nicht deshalb als mutwillig im Sinne der Prozeßkostenhilfe bewertet werden, weil jeder der beiden Elternteile das bei ihm lebende Kind auch mit Barmitteln unterhalten müsse.« Eine gegenteilige Auffassung würde auf eine im Ergebnis unzulässige Aufrechnung der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder hinauslaufen. Den minderjährigen Kindern steht das Recht zu, ihren Anspruch auf Barunterhalt gegen den jeweiligen Unterhaltsschuldner titulieren zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1601, § 1606 Abs. 3, § 1629 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1997, 178