OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.01.1996 3 W 192/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, S. 3; FamNamRG Art. 7 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 815
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.01.1996 (3 W 192/95) - DRsp Nr. 1996/23213
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 3 W 192/95
DRsp Nr. 1996/23213
Führen Eheleute keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so können Sie zum Geburtsnamen eines nach dem 1.4.1994 geborenen ehelichen Kindes nur den Namen bestimmen, den einer der Ehegatten trägt. Die Wahl eines Doppelnamens, wie sie auf Grund der vom BVerfG mit Beschluß vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/8, 1 BvL 24/88 - (FamRZ 1991, 535 = NJW 1991, 1602, 1604) getroffenen vorläufigen Regelung möglich war, ist selbst dann nicht mehr zulässig, wenn bereits ein früher geborenes eheliches Kind einen solchen Doppelnamen führt.
Normenkette:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, S. 3; FamNamRG Art. 7 § 3 ;