OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2010
6 WF 55/10
Fundstellen:
FamRB 2010, 271
FuR 2010, 359
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 436/09

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2010 (6 WF 55/10) - DRsp Nr. 2010/12481

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 WF 55/10

DRsp Nr. 2010/12481

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

3 000,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Der Vollstreckungsschuldner ist aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 9. November 2009 und vom 4. Februar 2010 verpflichtet, es zu unterlassen, in irgendeiner Form Verbindung zu der Antragstellerin, etwa durch Telefonat, Fax, E-Mail oder SMS, aufzunehmen. Ihm ist für den Fall der Zuwiderhandlung u. a. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (§ 880 ZPO gemeint wohl: 890 ZPO) angedroht worden.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot "Zwangshaft von drei Monaten" festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Der Beschluss beruhe auf § 35 FamFG. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 FamFG sei unmittelbar Ordnungs(sic!)haft anzuordnen, da die Anordnung von Ordnungsgeld wegen der hartnäckigen Missachtung des Unterlassensgebots durch den Vollstreckungsschuldner keine Aussicht auf Erfolg verspreche.