OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1983
3 W 225/82
Normen:
BGB § 1767, § 1768 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 533

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1983 (3 W 225/82) - DRsp Nr. 1995/6878

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.01.1983 - Aktenzeichen 3 W 225/82

DRsp Nr. 1995/6878

1. Die Annahme eines Volljährigen ist abzulehnen, wenn zweifelhaft bleibt, ob die Annahme aus familienbezogenen Gründen erfolgen soll oder ob die Adoption nur Mittel zur Verwirklichung sonstiger Zwecke ist. Derartige Zweifel bestehen, wenn neben familienbezogenen Beweggründen auch sonstige Anlässe festgestellt sind und wenn diese, insgesamt gewürdigt, nicht hinter den beachtenswerten Motiven zurücktreten. 2. Eine kurze Zeit der persönlichen Bekanntschaft zwischen Annehmendem und volljährigem Anzunehmendem, dessen Zugehörigkeit zu einem anderen Sprach- und Kulturkreis oder ein noch offener Asylgewährungsantrag des Anzunehmenden sind Feststellungen, die geeignet sind, solche entscheidungserhebliche Zweifel zu begründen.

Normenkette:

BGB § 1767, § 1768 ;

Hinweise:

Vgl. Beschluß des OLG Celle vom 6.10.1994, Az. 18 W 22/94, Nds.Rpfl. 1995, 109 = FamRZ 1995, 829 = StAZ 1995,