OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.07.1998 (5 WF 71/98) - DRsp Nr. 1999/1393
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 WF 71/98
DRsp Nr. 1999/1393
»Da die zur Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit gesetzte Frist zur Vorlage einer Erklärung weder als Notfrist ausgestaltet ist noch mit gesetzlichen Sanktionen bewehrt wird und gemäß § 571ZPO noch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können, muß der Betroffene auf die Rechtsfolgen, die allein an die Fristversäumung anknüpfen wollen und sich nicht allein aus dem Gesetz ergeben, eindeutig und unmißverständlich hingewiesen werden.
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