OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.08.1996
5 WF 92/96
Normen:
ZPO § 114, § 119, § 619, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 683

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.08.1996 (5 WF 92/96) - DRsp Nr. 1997/5646

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 5 WF 92/96

DRsp Nr. 1997/5646

»Wird das Ehescheidungsverfahren gem. § 619 ZPO durch den Tod eines der Ehegatten beendet, so kann die Prozeßkostenhilfe für Folgesachen auch dann nicht (mehr) bewilligt werden, wenn diese bereits (auch lange) vor dem verfahrensbeendigenden Ereignis in das Verbundverfahren eingeführt worden waren und das Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe möglicherweise begründet war. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist ausschließlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 119, § 619, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 683