OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.04.1991 (2 UF 185/91) - DRsp Nr. 1996/3425
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.04.1991 - Aktenzeichen 2 UF 185/91
DRsp Nr. 1996/3425
»1. Hat ein Unterhaltsgläubiger eine Unterhaltsrente erstritten und kommt es wegen Rückgangs oder Fortfalls von Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit nach § 323ZPO zur Aufhebung dieses Titels, so ist im Falle einer späteren abermaligen wesentlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse erneut die Abänderungsklage nach § 323ZPO zu erheben.2. Die Umdeutung einer Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt in eine Abänderungsklage scheidet aus, wenn der bisherige Klagevortrag nicht die Erfordernisse erfüllt, die an die Begründung der Abänderungsklage nach § 323ZPO zu stellen sind.«