OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.04.1991
2 UF 185/91
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 974

OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.04.1991 (2 UF 185/91) - DRsp Nr. 1996/3425

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.04.1991 - Aktenzeichen 2 UF 185/91

DRsp Nr. 1996/3425

»1. Hat ein Unterhaltsgläubiger eine Unterhaltsrente erstritten und kommt es wegen Rückgangs oder Fortfalls von Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit nach § 323 ZPO zur Aufhebung dieses Titels, so ist im Falle einer späteren abermaligen wesentlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse erneut die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. 2. Die Umdeutung einer Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt in eine Abänderungsklage scheidet aus, wenn der bisherige Klagevortrag nicht die Erfordernisse erfüllt, die an die Begründung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu stellen sind.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 974