OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.06.1991
2 UF 184/90
Normen:
BGB § 1471, § 1415, § 426;
Fundstellen:
DRsp I(165)225g-h
FamRZ 1992, 821

OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.06.1991 (2 UF 184/90) - DRsp Nr. 1993/4181

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 2 UF 184/90

DRsp Nr. 1993/4181

»1. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft und vor der Auseinandersetzung über das Gesamtgut findet ein selbständiger Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich bis zur Ausschöpfung des Gesamtgutes nicht statt. Ausgleichsansprüche wegen einer von einem Ehegatten getätigten Aufwendung sind nur als unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen; der Ehegatte, der die Aufwendung getätigt hat, hat gegen den anderen keinen Zahlungsanspruch auf (anteilige) Erstattung.