OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.10.1995
1 Ss 74/95
Normen:
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 330

OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.10.1995 (1 Ss 74/95) - DRsp Nr. 1996/4828

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 74/95

DRsp Nr. 1996/4828

»Für die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ohne Bedeutung, ob die Jugendliche nach Recht und Anschauung ihrer heimischen Religion (hier: Islam) bereits mit 16 Jahren als volljährig angesehen wird. Das Tatbestandsmerkmal des "Mißbrauchs einer Abhängigkeit" kann auch dann erfüllt sein, wenn es nach den Gebräuchen des Heimatlandes der Jugendlichen (hier: Senegal) üblich ist, sich dem Versorger, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt, sexuell hinzugeben.«

Normenkette:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Jugendschöffengericht Frankenthal hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugrunde lagen drei Tatkomplexe:

1. Der Angeklagte soll 1988 auf einer Geschäftsreise in Afrika die 1975 geborene.... kennengelernt und mit deren Eltern vereinbart haben, sie nach Deutschland in seinen Haushalt mitzunehmen. In der Zeit vom 6. März bis 18. Juni 1991 habe er in mindestens zehn Fällen mit dem zu dieser Zeit höchstens 16 Jahre alten Mädchen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

2. Im Jahre 1993 soll der Angeklagte sexuelle Handlungen an seiner damals 11 Jahre alte Enkelin vorgenommen haben.