BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 43/00
Normen:
BGB § 1416 Abs. 1, § 1450 Abs. 1, § 1452 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 200
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 1244/99
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen X 5/99

ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 43/00

DRsp Nr. 2000/6586

ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes

»Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes kann es erforderlich sein, das Guthaben eines gemeinsamen Sparkontos zur Rückzahlung eines Kredites zu verwenden, den ein Ehegatte aufgenommen hat, wenn dadurch das Gesamtgut insgesamt weniger belastet wird.«

Normenkette:

BGB § 1416 Abs. 1, § 1450 Abs. 1, § 1452 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind verheiratet; sie haben Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehe ist gescheitert. Im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin zog der Antragsteller deshalb aus der ehelichen Wohnung aus und richtete sich eine eigene Wohnung ein. Dazu kaufte er Mobiliar für insgesamt 19724,31 DM. 8424,31 DM bezahlte er aus vorhandenen Mitteln, für den Rest von 11300 DM nahm er einen Kredit auf.